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Betäubungsmittel

Rechtsgebiete

Im Bereich des Drogenstrafrechts sehen sich Beschuldigte oft mit besonders tiefgreifenden Ermittlungsmaßnahmen konfrontiert. Polizei und Staatsanwaltschaft haben hier weitreichende Befugnisse. Dazu gehören Telefonüberwachung, Hausdurchsuchungen, Observationen, der Einsatz verdeckter Ermittler und vorläufige Festnahmen. Diese Maßnahmen werden häufig schon bei geringen Verdachtsmomenten ergriffen, was zu schnellen und erheblichen Eingriffen in die Rechte der Betroffenen führt.

Was ist strafbar?

Mit der Legalisierung von Cannabis seit dem 1. April 2024 haben sich die Gesetze geändert. Erlaubt ist nun der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis außerhalb der Wohnung und 50 Gramm am Wohnsitz. Auch der Anbau von maximal drei Hanfpflanzen pro erwachsener Person im Haushalt ist legal.

Verboten bleiben weiterhin:
 

  • Jeglicher Verkauf von Cannabis durch Privatpersonen, insbesondere an Minderjährige.

  • Der Anbau von mehr als drei Hanfpflanzen.

  • Besitz, Erwerb und Verkauf durch Jugendliche.


Für andere Drogen wie Kokain, LSD oder MDMA bleibt die Strafbarkeit unverändert, selbst bei geringen Mengen (§ 29 Abs. 1 BtMG). Bei Kleinstmengen zum Eigengebrauch kann jedoch von einer Strafverfolgung abgesehen werden (§ 29 Abs. 5 BtMG), wobei die genauen Grenzwerte je nach Bundesland und Wirkstoffgehalt variieren.

Als Betäubungsmittel gelten alle Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen. Dies sind Stoffe, die eine Abhängigkeit oder Gesundheitsgefahr verursachen können, wie sie in den Anlagen I, II und III des BtMG gelistet sind. Dazu zählen unter anderem Heroin, Kokain, Haschisch, Marihuana, LSD, MDMA und Methamphetamin.


Welche Konsequenzen drohen?

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können zu Freiheitsstrafen führen, die oft mehrere Jahre betragen. Darüber hinaus sind auch Nebenfolgen wie der Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot relevant.

Im Rahmen der Strafvollstreckung gibt es im Drogenstrafrecht besondere Regelungen. Abhängig von Schuld und Suchtgrad kann eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden (§ 64 StGB). Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Haftstrafe durch eine Therapie zu ersetzen – die sogenannte "Therapie statt Strafe" (§ 35 BtMG). Hierfür muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Angesichts dieser komplexen Sachlage ist eine fundierte Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt im Drogenstrafrecht entscheidend. Dieser kann das Verfahren nicht nur aktiv steuern, sondern auch alle möglichen Konsequenzen für Sie im Blick behalten.

Image by Giammarco Boscaro

Betäubungsmittel

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